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Das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen können oft selbst Architekten und Ingenieure nicht richtig berechnen, denn die zugrundeliegende Honorarordnung (HOAI) ist nicht gerade einfach. Aus diesem Grund ist auch jede dritte Honorarberechnung mit Fehlern behaftet. Das ist zum einen für die Architekten und Ingenieure ärgerlich, wenn Sie weniger abrechnen, als ihnen zustünde, zum anderen auch für die Bauherren, denen ein zu hohes Honorar in Rechnung gestellt wird.
Beide tun gut daran, für diese komplexe Berechnung eine verlässliche Software einzusetzen, um einerseits teure Fehler zu vermeiden, andererseits auch viel Zeit zu sparen, denn die manuelle Berechnung dauert meist Stunden. Mit dieser Exceltabelle können Sie durch Eingabe der anrechenbaren Kosten, Honorarzone, und Honorarsatz das Honorar nach HOAI für Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Tragwerksplanung und Technische Anlagen ermitteln. Das Besondere an diesem HOAI-Programm ist eine Aufschlüsselung des Honorares nach Einzelleistungen (z.B. Mengenermittlung oder Erarbeiten der Bauvorlagen). Das Programm enthält die Bewertungstafeln für Teilleistungen der drei wichtigsten HOAI-Kommentare Locher/Koeble/Frik, Korbion/Mantscheff/Vygen und Pott/Dahlhoff/Kniffka sowie die neu überarbeitete Oehms-Tabelle. Hierdurch sind sehr differenzierte Honorarangebote und -berechnungen möglich. Neben dem Ergebnis liefert die Tabelle auch die komplette Berechnungsformel: wichtig für die Prüffähigkeit der Abrechnung. Denn wenn der Rechenweg nicht nachvollziehbar ist, kann der Auftraggeber (Bauherr) mangelnde Prüffähigkeit monieren und die Rechnung zurückweisen. Hiervon wird in der Praxis auch umfassend Gebrauch gemacht, sicher nicht nur, weil die Zahlungsverweigerer unbedingt die Rechnung verstehen wollten, sondern weil sich dieses Vorgehen als beliebte Verzögerungsstrategie etabliert hat. Dieses Programm schafft daher Rechtssicherheit insofern, dass der Berechnungsvorgang nachvollziehbar dargelegt wird.
Die Bewertung von Teilleistungen der LeistungsphasenDie Software HOAI detail ermöglicht eine weitere Aufgliederung, der von der HOAI vorgegebenen kleinsten rechnerischen Bausteine für die Honorierung, nämlich die Leistungsphase. Die Aufgliederung erfolgt nach den einzelnen Grundleistungen der HOAI (Teilleistungen). Dabei kann zwischen den Bewertungstafeln der drei wichtigsten Kommentare zur HOAI gewählt werden:
- Locher / Koeble / Frik, HOAI, 9. Aufl., Anh. 4 Zusätzlich wurde die "Oehms-Tabelle" in Anlehnung an die drei vorgenannten Bewertungstafeln und weiterer in der Praxis verwendeter Tafeln unter Bereinigung von Ausreißern entwickelt und stellt damit einen Konsens der derzeit anerkannten Größenordnungen dar. Die Anwendung der Tabellen ist jedoch nicht in jedem Fall zulässig, denn nach der regierungsamtlichen Begründung stellen die Leistungsphasen die "kleinsten rechnerischen Bausteine" dar. Die HOAI fordert andererseits in § 8 ausdrücklich die anteilmäßige Bewertung von Teilleistungen und schreibt diese in bestimmten Fällen zwingend vor.
Anwendungsfälle:
1. Wenn ausdrücklich nur einzelne Teilleistungen beauftragt worden sind. Siehe § 8 (2) HOAI.
Eine Abrechnung von Teilleistungen kommt dagegen nicht in Betracht:
Anwendungshinweis:
Verwendete Literatur:
KORBION, Hermann, MANTSCHEFF, VYGEN: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI, Stand: 5. ÄndVO, Inkrafttreten 1. 1. 1996), Kommentar. Mit Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (GiA), 6., neubearb. und erw. Aufl., München: Beck 2004.
LOCHER, Ulrich, KOEBLE, Wolfgang, FRIK, Werner: Kommentar zur HOAI. Mit einer Einführung in das Recht der Architekten und Ingenieure, 9., neu bearb. und erw. Aufl. [Stand: 20.10.2005], Neuwied: Werner Verlag 2006.
POTT, Werner, DAHLHOFF, Willi, KNIFFKA, Rolf: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure: (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). HOAI Kommentar, 7., wesentlich erw. und neubearb. Aufl. unter Berücksichtigung der 5. HOAI-Novelle vom 21. September 1995, Essen, Köln-Braunsfeld: Verlag für Wirtschaft und Verwaltung Wingen 1996.
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